Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferungen und Leistungen der Firma Glaserei Roger Braun Inh. Marc Braun
Stand: Mai 2021
§ 1 Allgemeines
1.1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den vorliegenden Vertrag und auch für alle künftigen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungs-leistungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch dann, wenn eine Bezugnahme künftig im Einzelfall nicht ausdrücklich erfolgen sollte. Eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird widersprochen. Diese werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner bezüglich des Vertrages und dessen Ausführung getroffen worden sind, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichungen und sonstige Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen und mündliche Zusagen sind nicht getroffen. Erklärungen einzelner Mitarbeiter sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Angebot und Annahme
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen im Rechtssinne nur die Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebotes dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Vertragspartners (Auftrag/Bestellung) schriftlich annehmen, ansonsten durch die Ausführung des Auftrages oder der Bestellung.
2.2. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Prüfung unserer Annahmeerklärung /Auftragsbestätigung verpflichtet. Etwaige Abweichungen von seiner Bestellung sind unverzüglich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, so richtet sich der Vertragsinhalt nach dem Inhalt der von uns erteilten Annahmeerklärung/Auftragsbestätigung. Erfolgt keine förmliche Annahmeerklärung /Auftragsbestätigung so gilt vorstehendes sinngemäß für die Lieferscheine/Abschlags- bzw. Schlussrechnung.
2.3. Wünsche des Vertragspartners können nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Ausführung (Herstellung, Zuschnitt oder Bearbeitung) noch nicht begonnen ist. Danach ist eine Berücksichtigung nicht möglich. Erfolgt sie trotzdem, so bedingt dies Mehrkosten.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen durch Mitarbeiter oder Handelsvertreter, die über den schriftlich bestätigten Auftragsinhalt hinausgehen, sind unwirksam.
§ 3 Lieferung und Leistung
3.1. Sofern nicht ausdrücklich eine als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Eine etwa vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Tag der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Vertragspartner innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen im Verzug ist.
3.2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Bei Anlieferung mit unseren eigenen Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen des Lieferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung gestellt wird. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Vertragspartners auf dessen Haftung hin erbracht. Die in Anspruch genommenen Hilfskräfte werden insoweit als Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners tätig. Wir sind jedoch berechtigt, den uns hierdurch entstandenen Aufwand gesondert in Rechnung zu stellen.
3.3. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleich ob er vom Vertragspartner, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, es sei denn, dass der Vertragspartner nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung an den Transportführer Mängel aufwies bzw. dass die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
3.4. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
3.5. Im Falle eines Lieferungs- oder Leistungsverzuges beträgt die uns zu setzende Nachfrist 4 Wochen.
3.6. Sofern unsere Lieferwerke bezüglich der Waren branchenübliche Toleranzen beanspruchen, insbesondere bezüglich leichter Farb- und Strukturabweichungen, gelten diese auch für den vorliegenden Vertrag.
3.7. Schadensersatzansprüche jeder Art beschränken sich auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung tritt nicht ein, soweit es ausnahmsweise um die Erfüllung von Verpflichtungen geht, die dem Vertrag sein Gepräge geben (sogenannten Kardinalpflichten). In diesem Fall haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit.
§ 4 Versand/Verpackung
4.1. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt aus-schließlich unter transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größte Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.2. Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle bleiben unser Eigentum. Der Vertragspartner ist zur sofortigen Rückgabe verpflichtet. Gerät der Vertragspartner mit dieser Rückgabeverpflichtung in Verzug, so löst dies Nutzungsgebühren aus. Das gilt insbesondere auch bei Mehrweggestellen. Bei Beschädigung oder Verlust von Teilen ist der Vertragspartner zur Erstattung der Reparaturkosten bzw. zum Ersatz der verlorenen Teile verpflichtet. Der Ver-tragspartner hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden in dem geltend gemachten Umfang nicht oder nur in geringerem Umfang entstanden ist. 4.3. Sonderbedingungen für die Warenlieferung mit Mehrweggestellen
Die Warenlieferung erfolgt mit Mehrwegverpackungen/Glastransportgestellen. Die Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt gemäß unseren Sonderbedingungen für die Warenlieferungen mit Mehrweggestellen, die Bestandteil eines jeden Vertrages sind. 4.4. Der sichere Transport und die unversehrte Ankunft der Produkte bei Selbstabholer-Kunden ist uns sehr wichtig. Diesem Ziel haben sich alle Beteiligten unterzuordnen. Dies geschieht dadurch, dass die Produkte durch geeignete Maßnahmen bei der Ladungssicherung und durch das Fahrverhalten so zu transportieren sind, dass sie auch unter extremen Straßenbedingungen sicher ans Ziel kommen und somit auch andere Verkehrsteilnehmer und im Verkehrsbereich mögliche Anlieger nicht gefährdet werden. Im Falle von Selbstabholer-Kunden überträgt die Glaserei Braun diesem die vollständige rechtliche Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Ladungssicherung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge mit bordeigenen, vorschriftsmäßigen, zugelassenen Ladungssicherungseinrichtungen ausgerüstet sind. Die Zurrmittel (Gurte, Seile, Netze) müssen deutschen und internationalen Normen entsprechen. Überträgt der Selbstabholer-Kunden die Ladungssicherung in vollem Umfange an den von ihm beauftragten Spediteur, so ist die Ladungssicherung unmittelbar nach Beendigung des Beladevorganges durch den Fahrzeugführer durchzuführen. Die Empfehlungen der VDI-Richtlinien 2700 sind einzuhalten. Der Fahrzeugführer ist für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verstauung und für die Sicherung der Güter auf dem Fahrzeug und somit für die Betriebssicherheit und die Beförderungssicherheit der Ladung bis zur letzten Entladestelle verantwortlich.
§ 5 Preise und Zahlung
5.1. Vereinbarte Preise gelten ab Werk zzgl. Verpackung, Fracht und sonstige Versandkosten sowie Versicherungen und Mehrwertsteuer. Erfolgt der Abschluss eines Versicherungsvertrages auf Wunsch des Vertragspartners, so werden wir nur als Vermittler für den Vertragspartner tätig.
5.2. Ist eine bestimmte Vergütung vereinbart, so sind wir zu einer angemessenen Anpassung berechtigt, wenn sich die Kosten, z.B. Löhne und Materialpreise nach Vertragsschluss verändern. Beträgt die Preisanhebung mehr als 15 %, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht ist innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Erhöhung der Vergütung auszuüben.
5.3. Rechnungen sind, sofern keine anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Regulierung durch Wechsel bedarf darüber hinaus einer gesonderten vorherigen Vereinbarung mit uns. Dabei gehen Diskontspesen, Wechselspesen und sonstige Kosten zu Lasten des Vertragspartners.
5.4. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Ebenfalls ist es uns gestattet, Teilleistungen zu erbringen, soweit die Annahme derselben für den Vertragspartner zumutbar ist. In diesem Fall ist der Vertragspartner zur sofortigen Zahlung der erbrachten Teilleistung verpflichtet.
5.5. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Entsprechendes gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
5.6. Etwa vereinbarte Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages noch andere fällige Rechnungen von uns offenstehen. Bei Regulierung durch Wechsel kann in keinem Fall Skonto beansprucht werden. Ohne schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung sind unsere Mitarbeiter nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
5.7. Leistet der Vertragspartner fällige Zahlungen (Abschlagszahlungen) nicht, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, die nicht länger als 2 Wochen zu sein braucht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen und/oder vom Vertrag zurücktreten.
5.8. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens oder höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
5.9. Alle unsere Ansprüche werden sofort fällig bei Wechselprotesten des Kunden, bei Zahlungseinstellung und bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Darüber hinaus sind wir – wenn uns eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners bekannt wird – berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheiten seitens des Kunden geleistet werden.
§ 6 Gewährleistung
6.1. Der Vertragspartner ist bei allen Lieferungen, auch bei Teillieferungen zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle Mängel einschließlich Fehlmengen oder Falschlieferungen sind sofort nach Erhalt, in jedem Fall aber vor Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitere Obliegenheiten gemäß § 377, 378 HGB bleiben unberührt. Bei einem Einbau in Kenntnis der Beanstandung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch, es sei denn ,dass der Vertragspartner sich solche Ansprüche zuvor ausdrücklich vorbehalten hat, wir den Mangel bei Lieferung arglistig verschwiegen oder zuvor eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
6.2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sowie lichttechnische und strahlenphysikalische Abweichungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche Toleranzen beim Zuschnitt und der Bearbeitung. Produktions- und materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildungen, Doppelscheibeneffekte, Mehrfachspiegelungen, Reflektionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar. Öffentliche Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen.
6.3. In Gewährleistungsfällen sind wir berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Kunden abzutreten und uns so von Gewährleistungspflicht zu befreien. Unsere Gewährleistungspflicht lebt jedoch wieder auf, wenn die Inanspruchnahme gegen unseren Lieferanten nicht durchsetzbar ist, wobei es der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht bedarf.
6.4. Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche durch Nach-erfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch Ersatzlieferung verweigert, so kann der Vertragspartner Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Schadensersatzansprüchen gilt insoweit § 3.7.
6.5. Vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Gläser können nach vorheriger Abstimmung mit uns verarbeitet werden. Eine Gewähr für eventuellen Fertigungs- oder Transportbruch können wir nicht übernehmen. Dieser geht auf jeden Fall zu Lasten des Vertragspartners, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
§ 7 Rücktritt
Wir sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt unter folgenden Umständen vor:
– Wir beabsichtigen, für den Vertragspartner eine Warenkreditversicherung in Höhe des Auftrages abzuschließen. Wird diese von Seiten der Versicherung abgelehnt, sind wir berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistungen von einer entsprechenden Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Eine dadurch entstehende Verzögerung der Lieferung bzw. Leistung bewirkt keinen Schadensersatzanspruch. Gerät der Kunde mit der Vertragserfüllung in Verzug und leistet auch dann nicht, nachdem wir ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt haben, oder verweigert der Kunde die Erfüllung endgültig, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
– Bei Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder anderen von uns unverschuldeten Hindernissen, wie Streik, Aufruhr oder Aussperrung.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Vertragspartner sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen – auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen – oder auch einen eventuellen Kontokorrentsaldo bezahlt hat.
8.2. Der Vertragspartner darf die Vorbehaltslieferungen im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit Waren verbinden oder vermischen, die uns nicht gehören. Sobald die Vorbehaltsware durch den Vertragspartner mit anderen Gegenständen vermischt wird, steht uns das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren oder Gegenstände oder dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Vertragspartner bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigen-tumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Hiernach entstehende Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der vorgenannten Regelungen.
8.4. Die unserem Vertragspartner zustehenden Vergütungsansprüche, die er für die Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegenüber seinen Abnehmern hat, tritt der Vertragspartner schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
8.5. Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung widerruflich einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungsermächtigung. Wir unsererseits sind berechtigt, unser Vorbehalts- sowie sonstiges Eigentum sowie die Vorausabtretung der Ansprüche aufzudecken, sofern wir ein berechtigtes Interesse daran haben, insbesondere wenn der Vertragspartner Zahlungen nicht vertragsgemäß leistet oder wenn er Waren verschleudert.
8.6. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Übertragung des Eigentums oder Rückübertragung seiner Vergütungsansprüche ganz oder teilweise an sich zu verlangen, sofern der Wert der in unserem Eigentum stehenden Waren und der an uns abgetretenen Forderungen insgesamt 100 % unserer noch offenen Forderungen übersteigt. Die Auswahl der uns zu übereignenden Gegenstände und Forderungen obliegt uns.
8.7. Der Vertragspartner hat uns bei eventuellen Zugriffen Dritter, z. B. Pfändungen unver-züglich und durch Übergabe der erforderlichen Unterlagen zu benachrichtigen.
§ 9 Sonstiges
9.1. Sollten einzelne Klauseln unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Regelung ein, die dem mit der unwirksamen Klausel erstrebten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.
9.2. Der Vertrag bestimmt sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Ausgeschlossen ist insbesondere die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
9.3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen sowie sämtliche sich daraus ergebene Streitigkeiten ist – soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist – der Sitz unserer Firma in Pockau. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Dies gilt auch in allen anderen Fällen, sofern der Ver-tragspartner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 10 Datenschutz
Für die Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung werden die dafür notwendigen perso-nenbezogenen Daten gem. Art. 6 und Art. 11 DSGVO erhoben und verarbeitet.